EG: Art 39 (Arbeitnehmerfreizügigkeit)
RL 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen: Art 1 lit c (reglementierter Beruf)
Art 1 lit d (reglementierte berufliche Tätigkeit, rechtliche Bindung in einem Mitgliedstaat an den Besitz eines Diploms; Anwendbarkeit der RL auf Beruf eines Lehrers an Grundschulen, Hauptschulen und pädagogischen Akademien; Ernennungserfordernis für letztere ist gemäß Z 22 der Anlage 1 zum BDG 1979 der Doktor- oder Diplomgrad)