Medizinisches Masseur- und HeilmasseurG idF BGBl I 2003/66: § 84 Abs 7 (Gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung durch direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern zum Zeitpunkte des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetz nachgewiesen ist, können auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.; Aufhebung der Wortfolge „durch direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern“ als verfassungswidrig; Auslegung des § 84 Abs 7 in der bereinigten Form derart, dass eine Berufsausübung als Heilmasseur durch gewerbliche Masseure ohne Aufschulung nur dann in Frage kommt, wenn diese die Voraussetzungen des § 84 Abs 1 bzw Abs 2 Medizinisches Masseur- und HeilmasseurG erfüllen)