ÄrzteG 1998 idF BGBl I 91/2002: § 14 Abs 1 (Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer)