GehaltskassenG 2002: § 6 Abs 2 (Mitglieder der Abteilung der Dienstnehmer)
§ 6 Abs 3 (Mitglieder der Abteilung der Dienstgeber; aus-übender Konzessionär einer öffentlichen Apotheke)
§ 6 Abs 5 (Mitgliedschaft nur in einer der beiden Abteilungen möglich; erfüllt eine Person beide Voraussetzungen, so ist sie Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber; Entscheidung in Konzessionsentziehungsverfahren keine Vorfrage iSd § 38 AVG)