ÖffnungszeitenG 2003: § 4 Abs 1 (Verkaufsstellen; Öffnung von Montag 5 bis Samstag 18 Uhr; Ausnahmen nach den folgenden Bestimmungen)
§ 4 Abs 2 (im Rahmen der Offenhaltezeit nach Abs 1, V des LH über die Öffnungszeiten, Anhörung der Interessenvertretungen, Berücksichtigung der Einkaufsgewohnheiten der Bevölkerung; Anhörung der Gemeinden, soweit Verordnung nicht für das gesamte Land)