GewO: § 286 Abs 1 (Feilbieten auf Markt, nach Maßgabe der von der Gemeinde in Verordnungen festgelegten Voraussetzungen; Jedermannrecht, Prinzip der Marktfreiheit; automatische Vormerkung, kein angemessener Wechsel)
GewO: § 286 Abs 1 (Feilbieten auf Markt, nach Maßgabe der von der Gemeinde in Verordnungen festgelegten Voraussetzungen; Jedermannrecht, Prinzip der Marktfreiheit; automatische Vormerkung, kein angemessener Wechsel)