Wr PensionsO 1995: § 4 Abs 3 idF LGBl 1998/23 (Ruhegenussbemessungsgrundlage, Ausscheiden vor dem 60. Lebensjahr, Kürzung um 2 Prozentpunkte pro Jahr des vorzeitigen Ausscheidens,
§ 4 Abs 4 Z 3 idF LGBl 1998/23 (Ausnahme von Kürzung, unter anderem dauernde Erwerbsunfähigkeit im Ausscheidenszeitpunkt, dauerndes Außer Stande sein zu einer regelmäßigen Erwerbsausübung durch Krankheit oder körperliche oder geistige Gebrechen)