Tir ROG 2001: § 28 (Bestandsaufnahme)
§ 29 Abs 1 (Bebauungspläne; aufgrund der Grundlagenforschung)
§ 29 Abs 5 (ebenso; nur staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker und Technische Büros oder vergleichbar qualifizierte Bedienstete der Gemeinde; Objektivität des Gutachtens; Heranziehung eines vom Bauwerber und an Änderung der Bebauungsplanung Interessierten)