Sbg BauPolG: § 2 Abs 1 Z 1 (Bewilligungspflicht; Errichtung oberirdischer und unterirdischer Bauten)
§ 2 Abs 1 Z 4 (sonstige Änderungen von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder sonstige Belange des § 1 Abs 1 BauTG erheblich zu beeinträchtigen)