ApG: § 8 Abs 2 idF BGBl I 2002/33 (Bereitschaftsdienst in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken; Festsetzung durch die Bezirksverwaltungsbehörde; ständige Dienstbereitschaft während dieser Zeiten)
ApG: § 8 Abs 2 idF BGBl I 2002/33 (Bereitschaftsdienst in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken; Festsetzung durch die Bezirksverwaltungsbehörde; ständige Dienstbereitschaft während dieser Zeiten)