RL 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen: Art 2 Abs 1 (Vorschriften der Mitgliedstaaten über das Führen von Waffen, das Jagdrecht und Sportschützenwettkämpfe nicht berührt)
B-VG: Art 18 Abs 2 (Legalitätsprinzip, Verordnungsermächtigung materiell-rechtliche; gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht durch innerstaatliche Verordnungen erforderlich)