AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unter anderem Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens; nicht sprach- und rechtskundiger Asylwerber, Hinweispflicht gegenüber Flüchtlingsberatern, kein übertriebener Sorgfaltsmaßstab)
VwGH 21.04.2005, 2005/20/0080