AVG: § 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit; Rechtspersönlichkeit für eine „Pächtergemeinschaft“ im Krnt JagdG 2000 nicht vorgesehen; ein an eine solche „Pächtergemeinschaft“ gerichteter Bescheid geht ins Leere)
Krnt JagdG 2000: § 18 (Jagdpächter; nur physische oder juristische Person; mehrere Mitpächter haften zur ungeteilten hand, ihre allfällige Gesellschaft hat jedoch keine [Teil-]Rechtsfähigkeit)