AVG: § 13 Abs 4 (Anbringen, fehlende Unterschrift, Auftrag der Behörde zur Bestätigung der Authentizität des Anbringens, fruchtloser Ablauf der gesetzten Frist, keine weitere Behandlung des Anbringens)
AVG: § 13 Abs 4 (Anbringen, fehlende Unterschrift, Auftrag der Behörde zur Bestätigung der Authentizität des Anbringens, fruchtloser Ablauf der gesetzten Frist, keine weitere Behandlung des Anbringens)