AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unter anderem Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens; Asylwerber, Mitwirkungspflicht am Verfahren, leichtfertiges Verlassen der Betreuungseinrichtung und damit Abgabestelle, Verlust des Kontaktes zu Asylbehörde, Sorgfaltspflichtverletzung)