AVG: § 71 Abs 1 Z 2 (Wiedereinsetzung, falsche Rechtsmittelbelehrung)
§ 71 Abs 2 (ebenso, Antragstellung binnen zwei Wochen; Beginn der Frist mit Zurückweisung der unzulässigen Beschwerde)
VwGG: § 46 Abs 2 (ebenso, fälschliche Einräumung eines Rechtsmittels)