AVG: § 7 Abs 1 Z 4 (Befangenheit, sonstige wichtige Gründe; Tätigkeit desselben Sachverständigen in vorangegangenen Jagdperioden; Aufhebungen der ergangenen Bescheid durch den VwGH; Beiziehung nur einer der Verfahrensparteien)
§ 52 Abs 1 (Sachverständigenbeweis, kein Rechtsanspruch der Partei auf Teilnahme an Beweisaufnahme)