VStG: § 20 (Außerordentliche Milderung; keine wenn keine Mindeststrafe vorgesehen ist; „beträchtliches Überwiegen“ der Milderungsgründe; keine; Selbstanzeige, keine Berücksichtigung wenn Täterschaft schon vorher feststeht; Nichteingetretener Schaden, keine Berücksichtigung bei Ungehorsamsdelikten; Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, keine)
VwGH 15.04.2005, 2005/02/0086