VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Voraussetzungen, unter anderem Fristversäumung; keine bei unwirksamer Zustellung durch Hinterlegung)
VwGH 06.04.2005, 2004/04/0227
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde. Ist infolge Mangelhaftigkeit eines Zustellvorganges der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpfte B nicht rechtswirksam zugestellt worden, so hat die sechswöchige Beschwerdefrist iSd § 26 Abs 1 VwGG nicht zu laufen begonnen.