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VwGH 6. 4. 2005, 2004/04/0227 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 2006/916ZfV 2006, 534 Heft 4 v. 6.9.2006

VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Voraussetzungen, unter anderem Fristversäumung; keine bei unwirksamer Zustellung durch Hinterlegung)

VwGH 06.04.2005, 2004/04/0227

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde. Ist infolge Mangelhaftigkeit eines Zustellvorganges der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpfte B nicht rechtswirksam zugestellt worden, so hat die sechswöchige Beschwerdefrist iSd § 26 Abs 1 VwGG nicht zu laufen begonnen.

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