VwGG: § 33 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, sonstige Gegenstandslosigkeit; Zeitablauf eines beantragten Bewilligungszeitraumes)
VwGH 26.04.2005, 2001/03/0142
1. Aufgrund des Ablaufs des Zeitraums, für den der Bf um Erteilung der Bewilligungen (für Außenlandungen) eingekommen ist, ist nicht erkennbar, inwiefern seine Rechtssphäre durch eine allfällige Aufhebung des angef B verändert werden könnte. Auch nach einer allfälligen Aufhebung des angef B könnte keine Genehmigung für den bereits abgelaufenen Zeitraum erteilt und dem Bf somit keine günstigere Rechtsposition verschafft werden (VwGH 29. 6. 1994, 94/03/0038). Daran vermag das Vorbringen des Bf, er übe den Flugsport nicht temporär für den verfahrensggstdl Bewilligungszeitraum aus, „sondern auch seither durchgehend, jetzt und in Zukunft“, wobei alljährlich dieselbe Antragstellung und dieselbe Problematik anstehe, nichts zu ändern.