B-VG: Art 18 Abs 2 (Legalitätsprinzip, materiell-rechtliche Bestimmtheit von Straftatbeständen, Ehrengerichtsbarkeit der Salzburger Jägerschaft nach dem Salzburger JagdG, demonstrative Aufzählung von sanktioniertem Fehlverhalten; keine verfassungsrechtliche Bedenken)