StGG: Art 15 (innere Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften, keine Beschränkung durch einfachen Gesetzgeber; Ausbildung für die Seelsorge)
StGG: Art 15 (innere Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften, keine Beschränkung durch einfachen Gesetzgeber; Ausbildung für die Seelsorge)