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VwGH 13. 5. 2005, 2005/02/0094 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2006/899ZfV 2006, 529 Heft 4 v. 6.9.2006

StVO: § 5 Abs 2 (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkomattest; Aufforderung, Voraussetzungen; Verdacht des Lenkens in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ausreichend)

VwGH 13.05.2005, 2005/02/0094

Nach stRSp VwGH liegt die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs 1 lit b iVM § 5 Abs 2 StVO bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte nur im Verdacht steht, ein Kfz im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben; darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kfz nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Atemluftuntersuchung vollendet ist (VwGH 26. 3. 2004, 2004/02/0037 = ZfVB 2005/673, 713).

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