StVO: § 5 Abs 1 (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Lenken eines Kraftfahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; gerichtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung infolge alkoholbedingter Fahrweise; neuerlicher Willensentschluss)
§ 99 Abs 6 lit c (Strafbestimmungen; Verwirklichung einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung, keine bei neuerlichen Willensentschluss)