AlVG: § 27 (Altersteilzeitgeld; zuständige Einbringungsstelle für die Antragstellung, nicht eindeutig erkennbar; rechtsschutzfreundlich weite Auslegung, gebotene)
§ 44 Abs 1 Z 1 (Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle und der Landesgeschäftsstelle; Sitz des Betriebes als Anknüpfungspunkt bei Arbeitgeber)