ASVG: § 68 Abs 1 (Verjährung der Beiträge; Feststellungsverjährung; drei Jahre ab Tag der Fälligkeit; Unterbrechung durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme, die dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis kommt; Hemmung, solange Verfahren über Bestehen der Pflichtversicherung oder Zahlungsverpflichtung anhängig ist; Andauern der Unterbrechung, solange Streit über Bestehen der Zahlungsverpflichtung besteht; Beitragsprüfung, für Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme; Erfordernis konkreter weiterer Schritte nach Beitragsprüfung, um neuerlichen Beginn der Verjährungsfrist zu vermeiden, im vorliegenden Fall diesbezüglich fehlende Feststellungen)