Sbg SozialhilfeG 1975: § 12a Abs 1 (Geldleistungen für Unterkunft, Bemessung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes; Wohnungsaufwand ist ausschließlich nach § 12a zu berücksichtigen)
§ 12a Abs 5 (Geldleistungen zur Deckung eines den höchstzulässigen Wohnungsaufwand übersteigenden Wohnungsaufwandes, Härtefälle, Erbringung durch den Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten, keine bescheidförmige Erledigung)