Stmk PflegeheimG idF LGBl 70/2001: § 12 Abs 4 (Bewilligung und Entzug der Bewilligung; jede Änderung der dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig; Ausstattung eines als Einbettzimmer bestimmten Raumes mit einem weiteren Bett stellt solche Änderung dar)