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VwGH 28. 4. 2005, 2005/11/0068 (MILITÄRWESEN)

JudikaturMILITÄRWESENZfV 2006/856ZfV 2006, 503 Heft 4 v. 6.9.2006

WehrG 2001 idF BGBl I 137/2003: § 18 Abs 8 (Stellungspflicht; Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren Antrag neuerlich einer Stellung zu unterziehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist)

§ 28 Abs 5 (vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen)

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