HGG 2001: § 36 Abs 2 (Entschädigung; deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges; Anspruch besteht nur, wenn tatsächlicher Verdienstentgang gegeben ist)
VwGH 28.04.2005, 2003/11/0303