Krnt JagdG 2000: § 18 (Jagdpächter; nur physische oder juristische Person; mehrere Mitpächter haften zur ungeteilten Hand, ihre allfällige Gesellschaft hat jedoch keine [Teil-]Rechtsfähigkeit)
VwGH 26.04.2005, 2005/03/0113
(S Verwaltungsgerichtsbarkeit)