Krnt JagdG 2000: § 11 Abs 1 (Abrundung von Jagdgebieten in Form eines Anschlusses oder Tausches von Flächen; möglichst geringe Größenänderung der Jagdgebiete)
§ 11 Abs 2 (außer der Abrundung nach Abs 1 kann ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden; diesfalls kein Flächenanschluss; Relation zur vergrößerten Eigenjagdfläche)