MRK: Art 6 Abs 1 (civil rights; Zuständigkeit der Landesregierung zur Feststellung eines Gemeindejagdgebietes verstößt nicht gegen Art 6 MRK)
Krnt JagdG 2000: § 6 Abs 1 (Gemeindejagdgebiet, Mindestausmaß 500 ha)
§ 6 Abs 3 (Feststellung eines Gemeindejagdgebietes durch die Landesregierung bei Nichterreichen von 500 ha, wenn die jagdlich nutzbaren Grundstücke mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen; Parteistellung des in seinem Recht auf Flächenanschluss iSd § 10 Abs 1 lit a betroffenen Eigenjagdberechtigten; Feststellung auch vor Anschluss- oder Abrundungsanträgen; Zuständigkeit der Landesregierung)