Krnt JagdG 2000: § 3 Abs 2 (geordneter Jagdbetrieb; Erreichbarkeit)
§ 6 Abs 1 (Gemeindejagdgebiet)
§ 6 Abs 3 (Feststellung eines Gemeindejagdgebietes durch die Landesregierung bei Nichterreichen von 500 ha, wenn die jagdlich nutzbaren Grundstücke mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen; Zuständigkeit der Landesregierung verstößt nicht gegen Art 6 Abs 1 EMRK)