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VwGH 26. 4. 2005, 2001/03/0110 (JAGDRECHT)

JudikaturJAGDRECHTZfV 2006/833ZfV 2006, 494 Heft 4 v. 6.9.2006

Krnt JagdG 2000: § 75 Abs 3 zweiter Satz (Wildschadenersatz bei Baumschulen und Niederpflanzungen nur dann, wenn sie durch eine Einfriedung von mindestens 1,20 m Höhe entsprechend geschützt sind)

VwGH 26.04.2005, 2001/03/0110

Mit dem im Instanzenzug ergangenen B wurde die bf JagdGes verpflichtet, der mP für einen Wildschaden an einer Buschbohnenpflanzung einen bestimmten Ersatzbetrag zu zahlen.

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