Krnt JagdG 2000: § 75 Abs 3 zweiter Satz (Wildschadenersatz bei Baumschulen und Niederpflanzungen nur dann, wenn sie durch eine Einfriedung von mindestens 1,20 m Höhe entsprechend geschützt sind)
VwGH 26.04.2005, 2001/03/0110
Mit dem im Instanzenzug ergangenen B wurde die bf JagdGes verpflichtet, der mP für einen Wildschaden an einer Buschbohnenpflanzung einen bestimmten Ersatzbetrag zu zahlen.