Stmk GVG: § 8 Abs 1 (Flurbereinigung, grundverkehrsbehördliche Genehmigung, Wahrung öffentlichen Interessen durch Grundverkehrsbehörde, „Wirtschaftliche Interessen“; keine Verletzung im subjektiven Recht auf Versagung der Bewilligung, Berufungsrecht, keines)
§ 53 Abs 1 (Miteigentümer, eingeschränkte Parteistellung; Ausdehnung auf an Rechtsgeschäft nicht teilnehmende Personen, keine)