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VwGH 13. 5. 2005, 2004/02/0364 (GRUNDVERKEHRSRECHT)

JudikaturGRUNDVERKEHRSRECHTZfV 2006/830ZfV 2006, 493 Heft 4 v. 6.9.2006

Stmk GVG: § 8 Abs 1 (Flurbereinigung, grundverkehrsbehördliche Genehmigung, Wahrung öffentlichen Interessen durch Grundverkehrsbehörde, „Wirtschaftliche Interessen“; keine Verletzung im subjektiven Recht auf Versagung der Bewilligung, Berufungsrecht, keines)

§ 53 Abs 1 (Miteigentümer, eingeschränkte Parteistellung; Ausdehnung auf an Rechtsgeschäft nicht teilnehmende Personen, keine)

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