GewO 1994: § 75 Abs 2 (Betriebsanlagen; Nachbarn; Nachbarrechte; Geltendmachung nicht durch Eigentümergemeinschaft sondern nur durch einzelne Wohnungseigentümer)
VwGH 18.05.2005, 2005/04/0065
Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist ausdrücklich auf Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung beschränkt. Über die Verwaltungsrechte hinaus sind der Eigentümergemeinschaft keine Eigentümerrechte zugeordnet (vgl hiezu OGH Beschluss vom 2. 9. 2003, 1 Ob 163/03g , mwN). Die Durchsetzung petitorischer Rechtschutzansprüche - wie etwa ein Entfernungs- und Unterlassungsbegehren, das auf das Eigentumsrecht der Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft gestützt ist - ist keine Angelegenheit der Liegenschaftsverwaltung. Diese Ansprüche können nur die einzelnen Wohnungseigentümer erheben (vgl OGH Beschluss vom 29. 10. 2004, 5 Ob 88/04h , mwN). Ebenso gehören nicht zur Verwaltung der Liegenschaft die Abwehr von Besitzstörungen oder überhaupt von Eingriffen Dritter (vgl Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 (2004) 918, Rz 11 zu § 18 WEG).