GewO 1994: § 367 Z 25 (Strafbestimmungen; Nichteinhaltung von in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen; Hauptverkehrsweg, Einengung durch Zweitplazierungen; Differenzierung zwischen baulich nicht oder schwer verrückbaren Verkaufsregalen und Zweitplazierungen in der Auflage, keine)
VwGH 18.05.2005, 2005/04/0037