GewO 1994: § 18 Abs 1 (Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe; Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen, Verordnungsermächtigung hinsichtlich vorzulegender Belege; Zeugnisse über erfolgreichen Schulbesuch; ausländische Zeugnisse; Anerkennungsvoraussetzung)
§ 18 Abs 3 (Tätigkeit in leitender Stellung; überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und Verantwortung für mindestens eine Abteilung; konkrete Darstellung, keine)