GewO 1994: § 19 (Individueller Befähigungsnachweis; Beurteilungsmaßstab; Zugangsvoraussetzungsvorschriften nach § 18 Abs 1; ausreichende Tätigkeiten, keine)
VwGH 06.04.2005, 2004/04/0047
Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ iSd § 19 GewO 1994 wird der gem § 18 Abs 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (s zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage VwGH 9. 10. 2002, 2002/04/0059 = ZfVB 2004/120, mwH). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. Die bel Beh hat den Bildungsgang des Bf (dreijährige fachliche Tätigkeit ohne vorangegangene Fachausbildung) zu Recht im Vergleich mit den festgelegten Zugangsvoraussetzungen als unzureichend beurteilt, um die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erlangen.