GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 3 (Entziehung der Gewerbeberechtigung; schwerwiegende Verstöße gegen iZm Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; auch durch Vielzahl geringfügiger Rechtsverletzungen)
GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 3 (Entziehung der Gewerbeberechtigung; schwerwiegende Verstöße gegen iZm Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; auch durch Vielzahl geringfügiger Rechtsverletzungen)