GütbefG: § 1 Abs 3 (subsidiäre Anwendung der Gewerbeordnung 1994)
§ 5 Abs 7 Z 3 (Konzessionsvoraussetzung bei einer juristischen Person; Sitz oder Niederlassung in Österreich, Mehrheit der Mitglieder der leitenden Organe und der Vorsitzende müssen EWR-Angehörige sein)