GewO 1994: § 79c (Betriebsanlagen; Aufhebung oder Abänderung wenn und soweit Voraussetzungen für Vorschreibung nicht mehr vorliegen; Durchbrechung der Rechtskraft, keine; keine Aufhebung überschießend vorgeschriebener Auflagen)
VwGH 18.05.2005, 2003/04/0067