GewO 1994: § 81 (Betriebsanlagen; Änderung; Genehmigung; Nachbar; Ansiedlung im Wissen um bestehende Betriebsanlage; höherer Zumutbarkeitsmaßstab als bei neu zu errichtender Betriebsanlage, keiner)
§ 81 Abs 2 Z 9 (Betriebsanlagn, Änderung, Entfall der Genehmigungspflicht; Änderungen die das Emmissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen)