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VwGH 5. 4. 2005, 2005/18/0063 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2006/796ZfV 2006, 478 Heft 4 v. 6.9.2006

FrG 1997: § 10 Abs 1 Z 2 (Versagung einer Niederlassungsbewilligung; ausnahmsweise Inlandsantragstelllung; Niederlassung auf Dauer; Niederlassungswille; Auslandsaufenthalt; Einreise mit Reisevisum; Ermessensübung, keine)

VwGH 05.04.2005, 2005/18/0063

1.1 § 23 Abs 1 FrG sieht vor, dass Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, bei Bestehen der sonstigen Voraussetzungen, auf Antrag - der gem § 14 Abs 2 leg cit vom Inland aus gestellt werden kann - eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweck-umfang zu erteilen ist. Dies gilt nicht bloß dann, wenn der Fremde den Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gem § 31 Abs 4 FrG rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels beantragt; vielmehr ist auch bei späterer Antragstellung unter der Voraussetzung, dass der Fremde - wenn auch ohne Bewilligung - nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleibt, eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Auf das Ausmaß der Fristversäumung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies gilt gem der ÜbergangsBest des § 112 FrG auch für Fälle, in denen der Fremde bisher nicht über eine Niederlassungsbewilligung nach dem FrG, sondern über einen nach früher geltenden Best erteilten Titel verfügt hat, der ihn zur dauernden Niederlassung berechtigte. Ein Verfahren zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung ist selbst dann zu führen, wenn ein Fremder, der früher zur dauernden Niederlassung berechtigt war, trotz eines rechtskräftig über ihn verhängten Aufenthaltsverbots auf Dauer niedergelassen geblieben ist. Ein Fremder kann jedoch nicht durch bloße Aufrechterhaltung seines Niederlassungswillens eine Niederlassung im Bundesgebiet auf Dauer beibehalten; maßgebend ist vielmehr, dass er seine tatsächliche Niederlassung, sei es auch mit kurzfristigen Unterbrechungen seiner körperlichen Anwesenheit, aufrechterhält. (Vgl dazu das zum FrG vor der Nov BGBl I Nr 126/2002 ergangene, aber auch vorliegend einschlägige hg Erk vom 9. 5. 2003, 2002/18/0273, mwH.) Nach § 14 Abs 2 letzter Satz FrG idF der Nov BGBl I Nr 126/2002 kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs 4 FrG vorliegen.

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