AsylG 1997: § 6 Z 2 (offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages, nach Asylvorbringen keine Rückführbarkeit der Verfolgung auf Gründe der Flüchtlingskonvention, Beurteilung aufgrund des Vorbringens, keine Glaubwürdigkeitsprüfung; Weigerung der Eingehung eines Zwangsehe, Bedrohung durch Leute des Bräutigams, fehlender Konnex zur Flüchtlingskonvention nicht „offensichtlich“; regionale Begrenztheit der Gefahr und staatliche Schutzgewährung gegen Übergriffe Privater im Verfahren nach § 6 nicht zu prüfen)