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VwGH 24. 5. 2005, 2003/18/0200 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2006/785ZfV 2006, 473 Heft 4 v. 6.9.2006

FrG 1997: § 36 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Asylwerber; Aufenthaltsberechtigung, vorläufige; Umgehung der Grenzkontrolle; Entscheidung der Asylbehörde)

VwGH 24.05.2005, 2003/18/0200

Die Beschwerde bringt vor, dass der Bf den Asylantrag am Tag seiner Einreise am 4. 11. 2002 außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht habe und das Asylverfahren nach der vorläufigen Einstellung mittlerweile fortgesetzt worden sei, was die bel Beh, hätte sie den vom Bf in seiner Stellungnahme vom 30. 4. 2003 bezeichneten Asylakt beigeschafft, hätte feststellen müssen. Daraus hätte sich auch ergeben, dass, weil das Asylverfahren noch offen sei, der Asylantrag des Bf nicht offensichtlich unbegründet sei. Da ein Anspruch auf Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (gemeint: nach dem AsylG) bestehe, wenn der Asylantrag zulässig und nicht offensichtlich unbegründet sei, finde der Aufenthaltsbeendigungsschutz lt § 21 AsylG auch im vorliegenden Fall Anwendung und sei der angef B mit Rechtswidrigkeit behaftet. Im Übrigen hätte auch für die Ausübung des Ermessens der Asylakt überprüft werden müssen.

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