NÖ FischereiG 1988: § 14 Abs 1 lit e (Fischereikarte, keine Ausstellung unter anderem an Personen, die zu mehr als zwei Monaten Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind; keine Unsachlichkeit dieser Regelung, kein Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot)