PG: § 61 Abs 1 Z 1 (Nebengebührenzulage, Bemessung auf Grundlage der Summe der Nebengebührenwerte)
§ 65 Abs 1 (Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund)
§ 65 Abs 5 (ebenso, Feststellung anlässlich der Aufnahme; keine Berücksichtigung eines neben einem karenzierten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden sondervertraglichen Dienstverhältnisses)